Satzung

Satzung des FC Schalke 04 Fanclubs BLAU-WEISS Borghorst 2005 e.V.

§ 1 Grundlagen des Vereins

1. Der Verein führt den Namen FC Schalke 04 Fanclub BLAU-WEISS Borghorst 2005 e.V. – im Folgenden „Verein“ genannt–.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 48565 Steinfurt, Ortsteil Borghorst, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein bezweckt die Unterstützung des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend „FC Schalke 04″genannt) und die Organisation einer möglichst breiten Unterstützung für den FC Schalke 04, insbesondere im Raum Steinfurt-Borghorst. Weitere Ziele sind die Vertretung, Förderung und Pflege der Interessen der Anhänger und die Kameradschaft zu Anhängern des FC Schalke 04.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Politische, rassistische oder religiöse Ziele dürfen nicht verfolgt werden.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

7. Vereinsämter sind Ehrenämter.

8. Der Verein ist Mitglied im Schalker Fan-Club Verband e.V. und kann in weiteren überörtlichen Verbänden Mitglied werden und Freundschaften mit anderen Vereinen begründen, sofern dies nicht gegen den Zweck des Vereins verstößt.

9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, einem gemeinnützigen Verein zuzuführen.

§ 2 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Ende der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe anzugeben.

2. Eine Vereinsmitgliedschaft setzt das vollinhaltliche Einverständnis zur Satzung des Vereins voraus. Die Satzung ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Hierzu ist eine Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ausreichend.

3. Der Verein ermöglicht den Mitgliedern die Teilhabe am Vereinsleben. Ein Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins besteht nicht.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zum Fälligkeitstermin zu zahlen. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über ihre Fälligkeit entscheidet der Vorstand. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages. Wird der Mitgliedsbeitrag weder zum Fälligkeitstermin noch nach Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen gezahlt, wird das Mitglied ohne weitere Mitteilung aus dem Verein ausgeschlossen.

6. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Die Mitgliedschaft begründet kein Anwartschaftsrecht auf das Vereinsvermögen.

8. Der Austritt aus dem Verein muss in Textform gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er gilt mit sofortiger Wirkung.

9. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Dem Mitglied ist der Ausschluss unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen.

§ 3 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt hierzu ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben. Kann eine Veröffentlichung auf der Homepage nicht erfolgen, so erfolgt die Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinslokal, ersatzweise durch schriftlichen Versand an die Mitglieder. Mit der Veröffentlichung bzw. dem Aushang oder der Aufgabe der Einladung in die Post gilt diese als zugegangen. Der Vorstand ist gehalten, ergänzend die Mitglieder auf geeignete Weise auf die Einladung nebst Tagesordnung aufmerksam zu machen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres, statt. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Kassenprüfer obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer, b) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, d) Änderung der Satzung, e) Auflösung des Vereins, f) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, g) Wahl des Kassenprüfers.

4. Mitglieder können jederzeit Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Satzungsänderungsanträge, die den Mitgliedern im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht bekannt gegeben wurden, können jedoch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Ein Antrag, der eine Auflösung des Vereins zur Folge hat oder die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein beinhaltet, ist den Mitgliedern entsprechend den Regelungen nach Ziffer 1 vorab bekanntzugeben.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit die Vorschriften des § 34 BGB einem Stimmrecht nicht entgegenstehen. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks des Vereins und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

9. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Gibt es bei einer Wahl mehr Kandidaten als zu wählende Posten vorhanden sind, so erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim. Sind mehrere gleichartige Posten zu besetzen, so sind zunächst die Kandidaten festzustellen. Entspricht oder unterschreitet die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Posten, so kann auch hier eine offene Abstimmung mittels Handzeichen erfolgen. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Posten, so erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim in einem Wahlgang. Jeder Wahlberechtigte hat hierbei so viele Stimmen wie Posten zu besetzen sind, kann aber auch hier pro Kandidat nur eine Stimme abgeben. Die Kandidaten, die dann die meisten Stimmen auf sich vereinigen können, sind gewählt.

10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Schriftführer eingesehen werden.

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendvertreter sowie fünf Beisitzern.

2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.

4. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder abberufen werden.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, c) die Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes für jedes Geschäftsjahr, d) Aufnahme von Mitgliedern.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Insbesondere sind Beschlüsse, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind oder bei denen der Verein Zahlungsverbindlichkeiten von mehr als 500 Euro eingeht, Dauerschuldverhältnisse mit einem Zahlungsbetrag von mehr als 500 Euro, über die gesamte Vertragslaufzeit gerechnet, begründet oder Anschaffungen tätigt, bei denen nach billigem Ermessen Folgeaufwendungen von mehr als 500 Euro zu erwarten sind, in Vorstandssitzungen zu treffen. Im Übrigen regelt der Vorstand eigenverantwortlich die Umstände seiner Beschlussfassungen.

8. In Vorstandssitzungen ist der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

§ 5 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.

3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Ergebnisse

 

 

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Kontakt zum Fanclub

Blau-Weiss Borghorst 2005 e.V.
Münsterstiege 96
48565 Steinfurt
Fon: 02552/1456
Fax: 02552/994896
Mobil: 0160 99191904
blauweissborghorst@t-online.de

Eckdaten des Fanclubs

Gründung: 7. April 2005
Anzahl der Mitglieder: 512
TENDENZ STEIGEND…!!!
Leidenschaft: 104%

Eingetragenes Mitglied beim Schalker Fan-Club-Verband (SFCV) unter der Nr. 788 im Bezirk 3